Bei der Beantragung einer Versicherung gibt es einige rechtliche Verpflichtungen, die sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer betreffen. Zwei dieser wichtigen Verpflichtungen sind die vorvertragliche Anzeigepflicht und die Gefahrstandspflicht. In diesem Artikel erklären wir dir was diese Pflichten beinhalten und warum sie so wichtig sind.
Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Die vorvertragliche Anzeigepflicht, geregelt in § 19 VVG, besagt einfach gesagt, dass du vor Vertragsschluss alle dir bekannten gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer mitteilen musst.
Beispiele für gefahrerhebliche Umstände:
- Bei einer Krankenversicherung müssen alle Vorerkrankungen und chronischen Krankheiten angegeben werden.
- Bei einer Hausratversicherung sollte die Lage des Hauses, beispielsweise in einem Hochwassergebiet, mitgeteilt werden.
- Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen relevant.
Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Sollte der Versicherungsnehmer diese vorvertragliche Anzeigepflicht verletzten, hat der Versicherer unterschiedliche Rechte. Hierbei spielt vor allem das Verschulden eine zentrale Rolle. Unterschieden wird dabei zwischen Arglist, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit. Voraussetzung der Durchführung jeglicher Rechte ist natürlich, dass der Versicherer im Antrag nach den Gefahrumständen gefragt hat und ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat.
1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Wurde die vorvertragliche Anzeigepflicht grob fahrlässig oder sogar fahrlässig verletzt, hat der Versicherer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Bei grober Fahrlässigkeit gibt es allerdings noch folgendes zu beachten: Hätte der Versicherer auch mit Kenntnis der Gefahrumstände den Vertrag geschlossen (z.B. zu einer höheren Prämie), dann ist der Versicherer nicht zum Rücktritt berechtigt. In einem solchen Fall wird eine rückwirkende Änderung des Vertrages vorgenommen (Frist 1 Monat). Sollte sich hierbei die Prämie und mehr als 10% erhöhen oder der Versicherer dieses Risiko sogar ganz ausschließt besteht allerdings ein fristloses Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer.
- Kausalität liegt vor, wenn der nicht angezeigte Gefahrumstand und der eingetretene Schadenfall im Zusammenhang stehen.
Wenn der Versicherer vom Vertrag zurücktritt, ist dieser im Schadenfall leistungsfrei, wenn eine Kausalität vorliegt. Sollte der Versicherer kein Rücktrittsrecht haben oder dieses nicht nutzen, muss der Versicherer leisten.
In besonders schweren Fällen kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Dies ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat, also bewusst falsche Angaben gemacht hat, um den Versicherer zu täuschen
2. Leichte Fahrlässigkeit
Bei leichter Fahrlässigkeit fragt man sich im Vorhinein ebenfalls, ob der Versicherer den Vertrag auch mit Kenntnis geschlossen hätte. Wenn dem so ist, dann erfolgt auch hier eine rückwirkende Änderung des Vertrages. Das oben beschriebene Kündigungsrecht besteht hier ebenfalls. Falls nicht, hat der Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Diese Fristen gilt es zu beachten
Die Fristen für den Rücktritt oder die Kündigung seitens des Versicherers betragen einen Monat nach Kenntisnahme. Allerdings verfallen diese Rechte 5 Jahre nach Vertragsschluss. Bei Vorsatz oder sogar Arglist verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre.