Versicherungen können lästig sein und man muss sich um vieles kümmern. Wusstest du, dass du deiner Versicherung bestimmte Änderungen in deinem Leben oder an deinem Eigentum mitteilen musst? Man denkt in solchen Momenten nicht als erstes an seine Versicherung – dabei sollte man genau das tun. Viele übersehen diese Pflicht – mit teuren Konsequenzen.
Das Wichtigste in kürze:
- Gefahrerhöhung = dauerhaftes Mehr-Risiko, das der Versicherung gemeldet werden muss (§ 23 VVG).
- Meldepflicht bei Änderungen (z. B. Anbau, Feuerstelle) – am besten sofort und schriftlich.
- Subjektiv (gewollt) → Versicherung kann kündigen oder höhere Prämien verlangen.
- Objektiv (ungewollt) → auch dann besteht Meldepflicht, z. B. Chemikalienlager nebenan.
- Folge bei Nichtmeldung: Leistungskürzung oder kompletter Verlust des Versicherungsschutzes.
In diesem Artikel erfährst du, was eine Gefahrerhöhung ist, was unter der Gefahrstandspflicht verstanden wird und welche Folgen es hat, wenn du deiner Versicherung wichtige Änderungen nicht mitteilst.

Was ist eine Gefahrstandspflicht?
Die Gefahrstandspflicht ergibt sich aus § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und bedeutet, dass du als Versicherungsnehmer die Pflicht hast, das Risiko nicht ohne Einwilligung deines Versicherers zu erhöhen. Wenn du also einen Anbau an deinem Gebäude vornehmen möchtest, musst du vorher deinen Versicherer um „Erlaubnis“ bitten. Jegliche dir bekannten Gefahrerhöhungen müssen also dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden.
Wie und wann musst du die Versicherung informieren?
- Am besten schriftlich, per E-Mail oder Brief mit Bestätigung.
- Sofort nach Eintritt der Gefahrerhöhung, um Probleme zu vermeiden.
- Falls du unsicher bist, frag beim Versicherer nach, ob die Änderung meldepflichtig ist.
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Auch die Gefahrerhöhung per se ist in § 23 VVG geregelt und meint eine erhebliche und auf Dauer angelegte Erhöhung des bei Antragstellung vom Versicherer übernommenen Risikos. Schon vor Vertragsabschluss gibt es Meldepflichten. Erfahre mehr über die vorvertragliche Anzeigepflicht.
Subjektive Gefahrerhöhung (gewollt):
Eine subjektive Gefahrerhöhung werden vom Versicherungsnehmer oder von anderen Person mit deiner Erlaubnis durchgeführt. Du entscheidest dich also bewusst für eine Änderung, die das Risiko erhöht (z. B. baust du eine neue Feuerstelle im Haus oder entfernst alle Alarmanlagen). Besonders Hausbesitzer sollten Änderungen sofort melden. Lies hier, worauf du bei der Wohngebäudeversicherung achten musst.
Bei dieser Form der Gefahrerhöhung musst dir unverzüglich die Erlaubnis deiner Versicherung einholen.
Das kann der Versicherer tun:
Wenn du die Gefahrerhöhung schuldhaft vorgenommen hast, kann der Versicherer folgende Rechte ausüben:
- Bei Vorsatz & grober Fahrlässigkeit: Der Versicherer kann innerhalb eines Monats fristlos kündigen.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit: Kündigung mit 1-monatiger Frist
- Höhere Prämie ab Zeitpunkt der Gefahrerhöhung verlangen
- Ausschluss des höheren Risikos
Objektive Gefahrerhöhung (ungewollt):
Eine objektive Gefahrerhöhung liegt vor, wenn das Risiko ohne dein Zutun entstanden ist (z. B. dein Nachbar lagert plötzlich Chemikalien neben deinem Haus).
In einem solchen Fall hast du die Pflicht, unverzüglich nach Kenntniserlangung den Versicherer darüber zu informieren.
Das kann der Versicherer tun:
Liegt eine objektive Gefahrerhöhung vor, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis über die Gefahrerhöhung kündigen, muss dabei aber noch eine Frist von einem Monat gewähren.
Alternativen zur Kündigung
Statt den Vertrag zu kündigen, kann die Versicherung auch:
✅ Höhere Beiträge verlangen (ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung)
✅ Bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen
So verhinderst du eine Kündigung des Versicherers:
Wenn du die Gefahrerhöhung vor Wirksamwerden der Kündigung wieder rückgängig machen kannst, erlischt das Kündigungsrecht für den Versicherer!
Dein Kündigungsrecht als Versicherungsnehmer:
Du kannst fristlos kündigen, wenn:
❌ Die Versicherung die Prämie um mehr als 10 % erhöht
❌ Ein bestimmtes Risiko aus dem Vertrag ausgeschlossen wird
Wann die Versicherung nicht zahlt
Wo von man natürlich bei Versicherungen immer fürchtet: Sie muss und wird nicht leisten. In Bezug auf die Gefahrerhöhung kann die Versicherung auch seine Leistung verweigern. In folgenden Fällen kann die die Schadenszahlung verweigern:
- Bei Vorsatz & Kausalität: Wenn die vorsätzliche Gefahrerhöhung mit dem Schaden kausal zusammenhängen ist der Versicherer ist komplett leistungsfrei
- Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer entsprechend der Schwere der Schuld kürzen (wenn Kausalität vorliegt)
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Versicherer leistungspflichtig sowie auch wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der Kündigungsfrist eintritt und der Versicherer nicht gekündigt hat.
Fazit
Meldest du eine Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig, kann das zu einer Kündigung oder sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Daher: Immer die Versicherung informieren, sobald sich ein Risiko ändert!